Das bisherige unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers könne als weiteres Indiz für dessen Bereitschaft gewertet werden, sich durch Untertauchen oder gar einer Flucht ins Ausland der Strafverfolgung zu entziehen. Überdies müsse er mit einer Anklage gestützt auf Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) rechnen und drohe ihm mithin eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Aufgrund des Gesagten sowie den den Beschwerdeführer massiv belastenden Aussagen von J.________ sei die Fluchtgefahr zu bejahen. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor was folgt: