Das Zwangsmassnahmengericht führte zur Fluchtgefahr aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Thailand – von dem er erst rund zwei Monate nach der ersten Hausdurchsuchung zurückgekehrt sei – zeige, dass er willens (subjektive Fluchtbereitschaft) und in der Lage sei (objektive Fluchtmöglichkeit), sich der Strafverfolgung über einen längeren Zeitraum im Ausland zu entziehen. Das bisherige unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers könne als weiteres Indiz für dessen Bereitschaft gewertet werden, sich durch Untertauchen oder gar einer Flucht ins Ausland der Strafverfolgung zu entziehen.