Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führte zur Fluchtgefahr aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Thailand – von dem er erst rund zwei Monate nach der ersten Hausdurchsuchung zurückgekehrt sei – zeige, dass er willens (subjektive Fluchtbereitschaft) und in der Lage sei (objektive Fluchtmöglichkeit), sich der Strafverfolgung über einen längeren Zeitraum im Ausland zu entziehen.