4. Der Beschwerdeführer äussert sich in Ziff. 7 f. der Beschwerdeschrift relativ einlässlich zur Kollusionsgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht hatte offen gelassen, ob eine solche vorliegt oder nicht (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3). Mit Blick auf Nachstehendes sowie den Umstand, dass die vorliegend verfügten Ersatzmassnahmen ohnehin ungeeignet wären, um einer Kollusionsgefahr entgegenzuwirken, erweisen sich weitere Anmerkungen zu diesem Haftgrund als obsolet.