2 bzw. zur Schuldfrage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch dem erkennenden Strafrichter vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). 3.2 Der Tatverdacht ist nicht bestritten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Es liegt ein dringender Tatverdacht vor.