BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der haftrechtlichen Ersatzmassnahmen unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Noven – siehe dazu hinten E. 5.3 – werden berücksichtigt. Die Beschwerdekammer stützt sich für ihren Beschluss einzig auf Aktenbestandteile ab, die dem Beschwerdeführer bekannt sind.