um drei Monate verlängert. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 26. März 2020 Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. März 2020 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel und stellte fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie hingegen ab. Mit Eingabe vom 31. März 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.