Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 134 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. April 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Ersatzmassnahmen Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 16. März 2020 (ARR 20 24) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht) vom 16. März 2020 wurden die mit Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2019 beantragten haftrechtlichen Ersatzmass- nahmen (Aufenthalt in der Schweiz; wöchentliche Meldung bei einer Polizeiwache im Kanton Bern; Abgabe Ausweispapiere) um drei Monate verlängert. Der Be- schwerdeführer erhob dagegen am 26. März 2020 Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. März 2020 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel und stellte fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte; das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege wies sie hingegen ab. Mit Eingabe vom 31. März 2020 verzichte- te das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurden die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts / der Staatsanwaltschaft am 6. April 2020 zugestellt. 2. Gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlänge- rung und Aufhebung von Ersatzmassnahmen durch die verhaftete Person mit Be- schwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsa- chen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der haftrechtlichen Ersatzmassnahmen unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Noven – siehe dazu hinten E. 5.3 – werden berücksichtigt. Die Beschwerdekammer stützt sich für ihren Beschluss einzig auf Aktenbestandteile ab, die dem Beschwerdeführer be- kannt sind. 3. 3.1 Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wieder- holungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht respektive die Beschwerdekammer muss, anders als das Sachgericht, nicht sämtliche belastenden und entlastenden Beweise gegeneinander abwägen. Vielmehr muss geprüft werden, ob die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts 2 bzw. zur Schuldfrage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch dem erkennenden Strafrichter vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). 3.2 Der Tatverdacht ist nicht bestritten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Es liegt ein dringender Tatverdacht vor. 4. Der Beschwerdeführer äussert sich in Ziff. 7 f. der Beschwerdeschrift relativ ein- lässlich zur Kollusionsgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht hatte offen gelas- sen, ob eine solche vorliegt oder nicht (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3). Mit Blick auf Nachstehendes sowie den Umstand, dass die vorliegend verfügten Er- satzmassnahmen ohnehin ungeeignet wären, um einer Kollusionsgefahr entgegen- zuwirken, erweisen sich weitere Anmerkungen zu diesem Haftgrund als obsolet. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Um- stände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bin- dungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORS- TER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. Sep- tember 2014 E. 3.3). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führte zur Fluchtgefahr aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Thailand – von dem er erst rund zwei Monate nach der ers- ten Hausdurchsuchung zurückgekehrt sei – zeige, dass er willens (subjektive Fluchtbereitschaft) und in der Lage sei (objektive Fluchtmöglichkeit), sich der Straf- verfolgung über einen längeren Zeitraum im Ausland zu entziehen. Das bisherige unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers könne als weiteres Indiz für des- sen Bereitschaft gewertet werden, sich durch Untertauchen oder gar einer Flucht ins Ausland der Strafverfolgung zu entziehen. Überdies müsse er mit einer Anklage gestützt auf Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) rechnen und drohe ihm mithin eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Auf- grund des Gesagten sowie den den Beschwerdeführer massiv belastenden Aussa- gen von J.________ sei die Fluchtgefahr zu bejahen. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor was folgt: 3 Vorab sei festgestellt, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seinem durch die Strafpro- zessordnung garantierten Recht, die Aussage wie auch Mitwirkung zu verweigern, Gebrauch macht, nicht auf Fluchtgefahr schliessen lässt, würde doch sonst bei fast jedem Beschuldigten Fluchtgefahr vorliegen. Fluchtgefahr sowie die Möglichkeit unterzutauchen lässt sich keineswegs aufgrund der wahrgenommen Rechte eines Beschuldigten definieren. Weiter gilt festzuhalten, dass in keiner Weise von einem Untertauchen nach Thailand die Rede sein kann. Denn der Beschwerdeführer hat sich be- reits rund einen Monat vor der Razzia auf dem H.________-Areal nach Thailand in den Urlaub bege- ben. Diese Reise trat er ohne Wissen darum an, dass eine Razzia auf ebendiesem Areal stattfinden würde. Die Reise war auch längst vor dem Juli 2019 geplant. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht unterstellt werden, dass er von dieser Razzia gewusst und deshalb die Reise geplant hatte. Seine einzige Intention für die Reise nach Thailand war ein längerer Urlaub. Es ist auch nicht ersichtlich, weswegen sein Aufenthaltsort bekannt gewesen sein sollte, steht es doch jedem Menschen in Freiheit offen, seine Ferien in Ruhe zu verbringen. Fakt ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer selbst bei der Polizei meldete, als er aus den Ferien zurückkehrte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin hat er sich nicht der Strafverfolgung entzogen, sondern sich vielmehr freiwillig zur Polizei begeben, als ihm während seinen Ferien die gegen ihn laufenden Ermittlungen zu Ohren gekommen sind. […] Wie die Vorinstanz beim oben skizzierten Sachverhaltsverlauf des Be- schwerdeführers zum Schluss kommen konnte, er würde untertauchen und sich den Strafverfol- gungsbehörden entziehen, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Auslandreise des Beschwerdefüh- rers kann jedenfalls keine Fluchtgefahr angenommen werden […]. Desweitern ist derzeit eine Flucht objektiv auch nicht möglich. Aufgrund des Coronaviruses hat der Bundesrat […] die Situation in der Schweiz neu als «ausserordentliche Lage» […] eingestuft und hat zudem Kontrollen an den Grenzen […] eingeführt. Die Grenzen zu unseren Nachbarländern sind ge- schlossen und eine Einreise als Schweizer Bürger in diese Länder ist nur in Ausnahmesituationen er- laubt. Zwischenzeitlich haben auch zahlreiche andere Länder – unter anderem der ganze Schengen- raum – Ein- und Ausreisebeschränkungen verfügt und immer mehr Fluglinien werden eingestellt. Auf der ganzen Welt gelten Reisebeschränkungen, auch spezifisch für Reisende aus Europa und der Schweiz, da die Schweiz als Risikogebiet eingestuft wird. […] Entsprechend ist eine Flucht nicht mög- lich. Die Medienmitteilung des Bundesrates ist indessen erst nach Übermittlung des angefochtenen Entscheides per Fax veröffentlich worden und konnte somit von der Vorinstanz keine Berücksichti- gung finden. […] In Hinblick auf Art. 237 Abs. 4 StPO gilt [das Novenrecht] auch für die Ersatzmass- nahmen. Zwar ist die von den Ersatzmassnahmen betroffene Person gerade nicht mehr in Haft, den- noch liegt ein massiver Grundrechtseingriff vor. Die neu eingetretenen Umstände sind somit für die vorliegende Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Beschwerdefüh- rer […] keinerlei Interessen, die Schweiz fluchtartig zu verlassen. […] Eine Flucht ins Ausland würde […] dazu führen, dass er von den Schweizer Behörden zur internationalen Verhaftung ausgeschrie- ben würde und letztlich auch in den anderen europäischen Ländern mit einer Verhaftung rechnen müsste. […] Zudem möchte der Beschwerdeführer in dem Falle, dass er gesundheitliche Beschwer- den aufweisen würde, das Schweizer Gesundheitssystem […] in Anspruch nehmen können. Die An- nahme von Fluchtgefahr setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beschuldigte die Schweiz fluchtartig verlassen könnte. Solche fehlen im vorliegenden Fall gänzlich. Hätte er sich […] absetzen wollen oder gar in der Schweiz untertauchen, hätte er hierfür während den letzten drei Mo- nate genügend Zeit gehabt. Er hat [jedoch] die angeordneten Auflagen eingehalten. […] 5.4 Die Beschwerdekammer erkennt nicht bloss eine – für Ersatzmassnahmen unter gewissen Umständen bereits ausreichende – Fluchtneigung (vgl. dazu bspw. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4), sondern eine kon- 4 krete Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (vorne E. 5.2). Ergänzend ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Plausibel bringt diese vor, dass sich der Beschwerdeführer nicht wirklich zeitnah und aus freien Stücken zur Polizei begeben hat, als er mit den Ermittlungen kon- frontiert worden war. Vielmehr vergingen ca. 2.5 Monate. Von der «Razzia» in I.________ – welche am 24. Juli 2019 stattfand – erfuhren er und die mutmassli- chen Mittäter mit grosser Wahrscheinlichkeit spätestens am Folgetag. Gestellt hat sich der Beschwerdeführer hingegen erst am 10. Oktober 2019. Auch erforderte es einen gewissen Druck, bis sich der Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbehör- den stellte: Er und D.________ hatten offenbar bereits kurze Zeit nach der Haus- durchsuchung – wohl aus dem Ausland oder via Mittelsmänner in der Schweiz – Kontakte zu Schweizer Anwälten aufgenommen. Diese meldeten sich anschlies- send bei der Staatsanwaltschaft. Es kam in der Folge mehrmals zu schriftlichen und telefonischen Kontakten, wobei die Staatsanwaltschaft auf wahrscheinliche Al- ternativen – Ausschreibung, Auslieferungsverfahren, Inhaftierung im Ausland bei unklarem Haftregime – zu einer freiwilligen Rückkehr in die Schweiz hinwies (vgl. Beilagen 1-4 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft [Schreiben Rechtsanwalt E.________ vom 12.08.2019 inkl. Beilage; Schreiben Rechtsanwalt F.________ vom 13.08.2019 inkl. Beilage; Telefonnotiz Staatsanwaltschaft vom 11.09.2019; Schreiben Rechtsanwalt E.________ vom 19.09.2019]). Das bisherige (wenig bis nicht kooperative) Verhalten des Beschwerdeführers belegt, dass er ohne Leitplan- ken nicht willens oder in der Lage ist, sich dem Verfahren bzw. der drohenden Sanktionen zu stellen. Das Zwangsmassnahmengericht ging mithin zu Recht von einer fortbestehenden Fluchtgefahr aus (vgl. auch EV Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2019, insb. Z. 216 ff. betreffend Belastungen durch J.________). Dem Ansinnen des Beschwerdeführers, die Covid-19-Pandemie zu nutzen, um die Weiterführung der Ersatzmassnahmen zu unterbinden, kann nicht entsprochen werden. Abgesehen davon, dass mit den angeordneten Ersatzmassnahmen nicht nur eine Flucht via Luftweg oder über einen offiziellen Grenzposten ins Ausland verhindert werden soll, sondern auch ein Untertauchen im Inland oder ein Verlas- sen der Schweiz über die grüne Grenze – beides bleibt trotz der derzeitigen Ein- schränkungen der Bewegungsfreiheit ohne übermässige Probleme möglich – ist völlig unklar, ob, und wenn ja, wie lange diese Situation so bleibt. Es ist offen, wann welche Änderungen am heute geltenden Regime beschlossen werden könnten. Da Ersatzmassnahmen ihren Zweck nur sicherstellen, wenn sie unabhängig von ta- gesaktuellen Veränderungen der Reisemöglichkeiten aufrecht erhalten bleiben, än- dert das Coronavirus nichts an der grundsätzlich gegebenen Fluchtgefahr. Bei der Covid-19-Pandemie handelt es sich voraussichtlich um ein vorübergehendes Phänomen. Ein solches vermag den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht dahinfallen zu lassen. Die gegenteilige Ansicht bedeutete, dass praktisch sämtliche Personen, welche wegen Fluchtgefahr inhaftiert sind, aufgrund einer vorübergehenden Pan- demie freizulassen wären. Es ist indes damit zu rechnen, dass der grenzüber- schreitende Reiseverkehr relativ bald wieder möglich sein wird. 6. 5 6.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Ge- richt an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prü- fen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 425 vom 26. Oktober 2016 E. 6.3). Im Wei- teren hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfah- rens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässige Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genü- gend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). 6.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Ersatzmassnahmen seien nicht erfor- derlich. Auch seien sie nicht zumutbar, da der Beschwerdeführer wöchentlich von seinem Wohndomizil nach Bern reisen müsse, um bei der Polizei vorzusprechen. Während die ganze Schweiz angewiesen werde, das Haus – wenn möglich – nicht zu verlassen, werde dies vom Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise verlangt. 6.3 Wie dargelegt, muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerde- führer durch Untertauchen oder Absetzen ins Ausland dem Strafverfahren entzie- hen könnte. Die verfügten Ersatzmassnahmen sind gestützt auf die Aktenlage ver- hältnismässig, um der Fluchtgefahr ausreichend begegnen zu können: Der beste- hende Haftgrund kann nur mit einer Kombination der in Art. 237 StPO aufgeführten Ersatzmassnahmen in geeigneter Weise gebannt werden. Diese stellen zudem mit Blick auf die (relativ geringfügige) Grundrechtseinschränkung die mildere Alternati- ve zur Rückversetzung in Untersuchungshaft dar. Das Vorbringen des Beschwer- deführers, es sei unzumutbar, dass er wöchentlich von seinem Wohnort nach Bern reisen müsse, um dort bei der Polizei vorzusprechen, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Offenbar wohnt er heute, was zum Zeitpunkt der Haftentlassung wahrscheinlich noch nicht klar war, in K.________. Sollte er es also vorziehen, sich – statt in Bern – auf einem näher gelegenen Polizeiposten zu melden, wäre dies simpel zu realisieren. Gemäss der Staatsanwaltschaft erwartet diese entsprechen- de Vorschläge vom Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung. Der Ort der Mel- depflicht wurde im Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen offengelassen, um auf Anliegen des Beschwerdeführers eingehen zu können. Dass sich der Be- schwerdeführer auf einer Polizeiwache in der Stadt Bern zu melden hat, war sein ausdrücklicher Wunsch (siehe Beilage 5 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft [Schreiben an Polizeiwache Waisenhausplatz Bern vom 18. Dezember 2019: Rechtsanwältin B.________ hat mit ihm vereinbart, dass er sich bei dem Polizeiposten in Bern, Wai- senhausplatz persönlich zu melden hat]). Ferner droht keine Überhaft; es sind bloss (im Vergleich zu Haft deutlich weniger einschneidende) Ersatzmassnahmen angeord- net worden. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 6 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, a.o. Ge- richtspräsidentin G.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 14. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8