4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, und die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, insgesamt ausmachend CHF 2‘000.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 59 Abs. 4 StPO). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist dem amtlichen Verteidiger kein zu entschädigender Aufwand entstanden. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.