Der Gesuchsgegner 3 ist in die vorliegenden Strafverfahren vielmehr gar nicht erst involviert. Soweit der Beschwerdeführer abermals vorbringt, die Gesuchsgegner 1 und 3 seien früher als Bundesanwälte tätig gewesen und hätten «unheilige Allianzen» zu seinem Nachteil geschmiedet, handelt es sich hierbei um ein blosse Behauptung, welche weder weiter begründet noch hinreichend konkretisiert wurde. Auch dieses Vorbringen vermag offensichtlich keinen Ausstandsgrund zu begründen. 3.6 Das Ausstandsgesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.