Die Generalstaatsanwaltschaft hat zwar die Oberaufsicht über die Regionalen Staatsanwaltschaften. Indem den Gesuchsgegnern 1 und 2 aber offensichtlich kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, welches ein allfälliges Einschreiten des Gesuchsgegners 3 geboten hätte, kann insoweit von vornherein auch kein Ausstandsgrund gegenüber diesem ausgemacht werden. Der Gesuchsgegner 3 ist in die vorliegenden Strafverfahren vielmehr gar nicht erst involviert.