Sämtliche Verfahren wurden vom Gesuchsgegner 1 als verfahrensleitendem Staatsanwalt geführt. Ebenso wenig wurden durch den Gesuchsgegner 2 verfahrensleitende Weisungen im Sinne von Art. 93 Abs. 3 GSOG an den Gesuchsgegner 1 erlassen (vgl. die Stellungnahme des Gesuchsgegners 2 vom 25. Februar 2019 im Beschwerdeverfahren BK 19 69). Inwiefern heute ein Ausstandsgrund gegenüber dem Gesuchsgegner 2 vorliegen sollte, ist nicht auszumachen, zumal auch kein solcher gegen den Gesuchsgegner 1 vorliegt. Dasselbe gilt betreffend den Gesuchsgegner 3. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zwar die Oberaufsicht über die Regionalen Staatsanwaltschaften.