Bezüglich des Austandsbegehrens betreffend den Gesuchsgegner 2 hielt die Beschwerdekammer in Strafsachen bereits im Beschluss BK 19 69 vom 29. März 2019 fest, dass dieser in den hängigen Strafverfahren, in welchen der Beschwerdeführer als beschuldigte Person oder Privatkläger beteiligt ist, keine verfahrensleitende Funktion ausgeübt hat. Sämtliche Verfahren wurden vom Gesuchsgegner 1 als verfahrensleitendem Staatsanwalt geführt.