8 hindeuten, sind nach wie vor nicht auszumachen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht beschrieben. Von einer unzulässigen Mehrfachbefassung kann deshalb ebenfalls nicht die Rede sein. Bezüglich des Austandsbegehrens betreffend den Gesuchsgegner 2 hielt die Beschwerdekammer in Strafsachen bereits im Beschluss BK 19 69 vom 29. März 2019 fest, dass dieser in den hängigen Strafverfahren, in welchen der Beschwerdeführer als beschuldigte Person oder Privatkläger beteiligt ist, keine verfahrensleitende Funktion ausgeübt hat.