_ vom 20. Dezember 2018 «unterdrückt». Die Zuständigkeit für die Beurteilung dieser Anzeige fiel vielmehr der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu. Diese hat zwischenzeitlich am 13. Februar 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (BM 18 54229; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 111 vom 23. Mai 2019 und Urteil des Bundesgerichts 6B_805/2019 vom 9. Juli 2019). Handlungsweisen, welche auf eine offensichtliche Vorbefassung oder ein persönliches Interesse des Gesuchsgegners 1