Zu deren Anordnung war der Gesuchsgegner 1 als Verfahrensleiter befugt. Anhaltspunkte, dass der Gesuchsgegner 1 dem Beschwerdeführer in unzulässiger Weise eine Sondereinheit «auf den Hals gehetzt» und ihn am 5. Dezember 2017 «illegal festgenommen» hat, liegen nicht vor. Ausstandgründe müssen zudem unverzüglich geltend gemacht. Dieses Erfordernis ist betreffend die Rügen hinsichtlich der Vorführung vom 5. Dezember 2017 nicht erfüllt (vgl. dazu bereits den Beschluss BK 19 69 E. 3.3). Schliesslich hat der Gesuchsgegner 1 auch nicht die Anzeige des Beschwerdeführers gegen L.________ vom 20. Dezember 2018 «unterdrückt».