Im Übrigen wurde Rechtsanwalt F.________ zwischenzeitlich aus dem Amt entlassen und Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Insoweit kann mithin kein Ausstandsgrund ausgemacht werden. Ebenfalls bereits im Beschluss BK 19 68 vom 19. Februar 2019 E. 2.2 wurde dargetan, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt erschien. Zu deren Anordnung war der Gesuchsgegner 1 als Verfahrensleiter befugt.