Verfahrenshandlungen, seien sie nun richtig oder falsch, begründen als solche zudem keine Voreingenommenheit. Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Allfällige besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel sind vorliegend nicht auszumachen. Ob die «Anschuldigung» des Gesuchsgegners 1 «haltlos» resp. die Vorwürfe von M.________ verjährt sind, wird die Strafuntersuchung zeigen.