Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer mit neuerlichem Ausstandsgesuch nahezu dieselben Einwände vorbringt und nicht dartut, inwiefern sich an den Feststellungen der Beschwerdekammer in Strafsachen seither etwas geändert haben soll. Nach wie vor liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners 1 erwecken könnten.