Der Gesuchsgegner 1 habe sich an mehreren Stellen zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geäussert und die nachvollziehbaren Erklärungen als angebliche Schutzbehauptungen qualifiziert. Dadurch habe er sich eine fundierte Meinung gebildet. Der Verfahrensausgang erscheine nicht mehr offen, so dass eine unzulässige Mehrfachbefassung und Befangenheit vorliege.