Auch das Konfrontationsrecht sei ihm nicht gewährt worden. Der Gesuchsgegner 1 betreibe Selbstjustiz, indem er ihm in «verbrecherischer Weise» eine Sondereinheit «auf den Hals gehetzt» habe. Ein weiterer Ausstandsgrund stelle dar, dass dem Beschwerdeführer die qualifizierte Schlechtverteidigung F.________ aufgehalst worden sei. Des Weiteren sei die Strafanzeige gegen L.________ in unzulässiger Weise unterdrückt worden und die Verjährung betreffend die Anschuldigung von M.________ nicht bemerkt worden. Der Gesuchsgegner 3 nehme seine Aufsichtspflichten nicht wahr.