Rechtsverletzungen, Verfahrensmängel, Verfahrensfehler und die Verletzung seines rechtlichen Gehörs würden Standard unter der Federführung des Gesuchsgegners 2 darstellen. Seine prozessualen Grundrechte würden völlig ausgehebelt und die materielle Wahrheit, taugliche Beweismittel und aufgerufene Zeugen unterdrückt. Die Strafprozessordnung werde missachtet und die verfahrensrechtlichen Garantien, die Rechtsweggarantie, das Willkürverbot, die Waffengleichheit und das rechtliche Gehör würden verletzt. Auch das Konfrontationsrecht sei ihm nicht gewährt worden.