6 beistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Unter Art. 56 Bst. f StPO fällt auch die Mehrfachbefassung. So etwa wenn sich die Person, die mit demselben Fall in der gleichen Stellung schon einmal befasst war, in einem Mass festgelegt hat, dass das Verfahren bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 und 61 zu Art. 56 StPO). Eine in einer Strafbehörde tätige Person hat zudem in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art.