Generalstaatsanwälte ein Ausstandsgrund vorliegen soll. Insoweit liegt keine rechtsgenügliche Begründung vor (vgl. dazu auch bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 69 vom 29. März 2019 E. 2). Die Staatsanwaltschaft resp. Generalstaatsanwaltschaft kann nicht als Ganze abgelehnt werden. Vielmehr muss betreffend jede einzelne Person dargetan werden, weshalb betreffend diese ein Ausstandsgrund vorliegen soll. 3.3 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;