Entsprechende Begehren sind bei der Beschwerdeinstanz des Kantons Basel- Stadt einzureichen (vgl. dazu auch bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 69 vom 29. März 2019 E. 2). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Ausstandsbegehren, soweit der Beschwerdeführer die Absetzung sämtlicher Staatsanwälte der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und sämtlicher Generalstaatsanwälte des Kantons Bern beantragt. Der Beschwerdeführer hat nicht im Einzelnen begründet, inwiefern gegen die weiteren, vorliegend nicht behandelten Staatsanwälte resp. Generalstaatsanwälte ein Ausstandsgrund vorliegen soll.