3. 3.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstand der Gesuchsgegners 1 und weiterer Personen. 3.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das frist- und – als Laieneingabe gerade noch – formgerechte Ausstandsgesuch ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.