Lediglich als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass entgegen seinen einleitenden Ausführungen in den Verfahren vor den kantonalen Strafbehörden aufgrund des Coronavirus kein Rechtsstillstand besteht. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) findet die Verordnung auf Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons Anwendung, soweit dort Gerichtsferien über die Ostertage vorgesehen sind. Die StPO sieht – anders als Art. 46 Abs. 1 Bst.