Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger eingesetzt hat. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr Rechtsanwalt I.________ als amtlichen Verteidiger zu wünschen scheint, steht es ihm offen, ein entsprechendes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. 2.3 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Lediglich als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass entgegen seinen einleitenden Ausführungen in den Verfahren vor den kantonalen Strafbehörden aufgrund des Coronavirus kein Rechtsstillstand besteht.