4 Kantons Bern BK 19 68 vom 19. Februar 2019 E. 2.3 festgehalten wurde, sind die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung vorliegend gegeben. Eine gänzliche Absetzung des amtlichen Verteidigers fällt demnach ausser Betracht. Möglich ist einzig, dass der Beschwerdeführer einen Wechsel des amtlichen Verteidigers beantragen kann. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung der Staatsanwaltschaft, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen, nicht nachgekommen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt B.______