Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner weitschweifigen Eingabe in der Sache denn auch im Wesentlichen darauf, wie bereits im Beschwerdeverfahren BK 19 68 vorzubringen, dass gegen seinen Willen kein amtlicher Verteidiger eingesetzt werden könne. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 22. April 2016 einlässlich erklärt, dass eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO zwingend ist und der Beschwerdeführer auch gegen seinen Willen verteidigt werden muss. Darauf kann verwiesen werden. Wie im Beschluss des Obergerichts des