wird vom Beschwerdeführer lediglich einmal am Rand erwähnt und ohne Begründung als «zwielichtige Person» bezeichnet. Dies reicht zur Begründung einer allfälligen Ablehnung seiner Person bei weitem nicht aus. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner weitschweifigen Eingabe in der Sache denn auch im Wesentlichen darauf, wie bereits im Beschwerdeverfahren BK 19 68 vorzubringen, dass gegen seinen Willen kein amtlicher Verteidiger eingesetzt werden könne.