__ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat genommen und er habe auch keinen Verteidiger seiner Wahl mitgeteilt. Demzufolge sei Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestimmt worden. Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten (vgl. Art. 132 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 StPO). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht rechtens sein soll. Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen Rechtsanwalt F.________ erhebt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser – wie von ihm offenbar gewünscht – aus dem amtlichen Mandat entlassen wurde.