als neuen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft hat dargetan, dass der vom Beschwerdeführer in der laufenden Untersuchung erwähnte Rechtsanwalt G.________ nicht bereit gewesen sei, das Mandat zu übernehmen. Ein weiterer Anwalt, angeblich namens H.________, der vom Beschwerdeführer erwähnt worden sei, habe nicht ausfindig gemacht werden können. Der Beschwerdeführer habe trotz zweimaliger Aufforderung inhaltlich nicht Stellung zum Gesuch von Rechtsanwalt F.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat genommen und er habe auch keinen Verteidiger seiner Wahl mitgeteilt.