Schliesslich ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer Einwände gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 19 68 vom 19. Februar 2019 erhebt und seine offensichtlich dagegen erhobenen Rügen vor dem Bundesgericht wiedergibt. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Beschluss BK 19 68 nicht einverstanden war, stand es ihm offen, dagegen das Rechtsmittel zu ergreifen. Dies hat er denn auch gemacht, wobei das Bundesgericht mit Urteil 1B_148/2019 vom 12. April 2019 hierauf nicht eingetreten ist. 2.2 Auch in materieller Hinsicht ist die Beschwerde unbegründet. Rechtsanwalt F.__