Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er erhebt indes in seiner weitschweifigen Eingabe weitestgehend Einwände, welche an der Sache vorbeigehen resp. nicht Verfahrensgegenstand bilden. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2020, wonach Rechtsanwalt F.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt B.