Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde ein Beschwerde- und Ausstandsverfahren eröffnet und es wurde dem Gesuchsgegner 1 Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen. Mit Stellungnahme vom 1. April 2020 beantragte der Gesuchsgegner 1, das Ausstandsgesuch sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme von den Gesuchsgegnern 2 und 3 betreffend das Ausstandsverfahren sowie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).