Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 130 + 143 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. April 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Gesuchsgegner 1 D.________ Gesuchsgegner 2 E.________ Gesuchsgegner 3 Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung / Ausstand Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Nötigung, übler Nachrede etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 13. März 2020 (EO 16 14155) 2 Erwägungen: 1. Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (Beschuldigter / Beschwerdeführer / Ge- suchsteller; nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen falscher Anschuldigung, Nöti- gung, übler Nachrede etc. Mit Verfügung vom 13. März 2020 entliess der Ge- suchsgegner 1 Rechtsanwalt F.________ aus dem amtlichen Mandat und setzte Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab 13. März 2020 als neuen amtlichen Ver- teidiger des Beschwerdeführers ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2020 persönlich Beschwerde. Zugleich stellte er ein Ausstandsgesuch insbesondere gegen den Gesuchsgegner 1, Staatsanwalt D.________ (nachfol- gend: Gesuchsgegner 2) sowie Generalstaatsanwalt E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 3). Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde ein Beschwerde- und Ausstandsverfahren eröffnet und es wurde dem Gesuchsgegner 1 Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen. Mit Stellung- nahme vom 1. April 2020 beantragte der Gesuchsgegner 1, das Ausstandsgesuch sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Blick auf das Nach- folgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme von den Gesuchsgegnern 2 und 3 betreffend das Ausstandsverfahren sowie auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels im Beschwerdeverfahren verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ver- fügung betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er erhebt indes in seiner weitschweifigen Eingabe weitestgehend Einwände, welche an der Sache vorbeigehen resp. nicht Verfahrensgegenstand bilden. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2020, wonach Rechtsanwalt F.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger des Be- schwerdeführers eingesetzt wurde. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei das über ihn erhobene Gutachten aus den Akten zu weisen, hat er diesen Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Erst deren Verfügung kann mittels Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung sämtlicher gegen ihn geführten Straf- verfahren wegen «massiver Verfahrensfehler» und «Rechtswillkür» verlangt, ist hierauf ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen beurteilt einzig Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und kann nicht selbst eine 3 Einstellung des Strafverfahrens von Amtes wegen aufgrund von nicht zureichend dargetaner «massiver Verfahrensfehler» und «Rechtswillkür» veranlassen. Schliesslich ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten, als der Be- schwerdeführer Einwände gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Straf- sachen BK 19 68 vom 19. Februar 2019 erhebt und seine offensichtlich dagegen erhobenen Rügen vor dem Bundesgericht wiedergibt. Soweit der Beschwerdefüh- rer mit dem Beschluss BK 19 68 nicht einverstanden war, stand es ihm offen, da- gegen das Rechtsmittel zu ergreifen. Dies hat er denn auch gemacht, wobei das Bundesgericht mit Urteil 1B_148/2019 vom 12. April 2019 hierauf nicht eingetreten ist. 2.2 Auch in materieller Hinsicht ist die Beschwerde unbegründet. Rechtsanwalt F.________ hat mit Schreiben vom 23. Januar 2020 um Entlassung aus dem amtli- chen Mandat ersucht mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein Ver- trauen zu ihm habe und dass die Weiterführung des Mandats seiner Gesundheit nun klarerweise abträglich sei. Diese Begründung hat die Staatsanwaltschaft als nachvollziehbar erachtet und dem Antrag um Entlassung stattgegeben, unter gleichzeitiger Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als neuen amtlichen Ver- teidiger des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft hat dargetan, dass der vom Beschwerdeführer in der laufenden Untersuchung erwähnte Rechtsanwalt G.________ nicht bereit gewesen sei, das Mandat zu übernehmen. Ein weiterer Anwalt, angeblich namens H.________, der vom Beschwerdeführer erwähnt wor- den sei, habe nicht ausfindig gemacht werden können. Der Beschwerdeführer habe trotz zweimaliger Aufforderung inhaltlich nicht Stellung zum Gesuch von Rechts- anwalt F.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat genommen und er habe auch keinen Verteidiger seiner Wahl mitgeteilt. Demzufolge sei Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestimmt wor- den. Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten (vgl. Art. 132 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 StPO). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht rechtens sein soll. Soweit der Beschwerdeführer Einwän- de gegen Rechtsanwalt F.________ erhebt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser – wie von ihm offenbar gewünscht – aus dem amtlichen Mandat entlassen wurde. Seine diesbezüglichen Einwände sind deshalb nicht zu hören resp. bestätigen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Rechtsanwalt F.________ offen- sichtlich tatsächlich erheblich gestört war, was die Entlassung aus dem amtlichen Mandat rechtfertigte. Plausible Einwände gegen Rechtsanwalt B.________ werden vom Beschwerdeführer keine vorgebracht. Rechtsanwalt B.________ wird vom Beschwerdeführer lediglich einmal am Rand erwähnt und ohne Begründung als «zwielichtige Person» bezeichnet. Dies reicht zur Begründung einer allfälligen Ab- lehnung seiner Person bei weitem nicht aus. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner weitschweifigen Eingabe in der Sache denn auch im Wesentlichen darauf, wie bereits im Beschwerdeverfahren BK 19 68 vorzubringen, dass gegen seinen Willen kein amtlicher Verteidiger eingesetzt werden könne. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 22. April 2016 einlässlich erklärt, dass eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO zwingend ist und der Beschwerdeführer auch gegen seinen Willen verteidigt wer- den muss. Darauf kann verwiesen werden. Wie im Beschluss des Obergerichts des 4 Kantons Bern BK 19 68 vom 19. Februar 2019 E. 2.3 festgehalten wurde, sind die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung vorliegend gegeben. Eine gänzliche Absetzung des amtlichen Verteidigers fällt demnach ausser Betracht. Möglich ist einzig, dass der Beschwerdeführer einen Wechsel des amtlichen Ver- teidigers beantragen kann. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung der Staats- anwaltschaft, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen, nicht nachgekommen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger eingesetzt hat. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr Rechtsanwalt I.________ als amtlichen Verteidiger zu wünschen scheint, steht es ihm offen, ein entsprechendes Gesuch um Wechsel der amtlichen Vertei- digung bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. 2.3 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Lediglich als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass entgegen seinen einleitenden Ausführungen in den Verfahren vor den kantonalen Strafbehörden aufgrund des Coronavirus kein Rechtsstillstand besteht. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhal- tung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) findet die Verordnung auf Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons Anwendung, soweit dort Gerichtsferien über die Ostertage vorgese- hen sind. Die StPO sieht – anders als Art. 46 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) – keine Gerichtsferien vor. Der Rechtsstillstand gilt demnach (trotz der engen Formulierung im Titel der Verord- nung) ausschliesslich im Beschwerdeverfahren in Strafsachen vor Bundesgericht (vgl. Ziff. 1 der FAQ zur Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus [COVID-19]; abrufbar im Internet unter htt- ps://www.bj.admin.ch/bj/de/home/aktuell/coronavirus.html). Betreffend das Strafver- fahren hat die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 18. März 2020 zu- dem die Weisung erteilt, dass die Einvernahmen und Verhandlungen mit persönli- cher Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten per sofort bis einstweilen am 19. April 2020 eingestellt werden. Die einstweilige Einstellung von Einvernahmen und Ver- handlungen bewirkt nicht die Einstellung des Strafverfahrens als solches. 3. 3.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstand der Gesuchs- gegners 1 und weiterer Personen. 3.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das frist- und – als Laieneingabe gerade noch – formgerechte Ausstandsgesuch ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer Ausstandgründe gegenüber in der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt tätige Personen geltend macht (J.________, 5 K.________), ist hierauf nicht einzutreten. Für die Beurteilung von Ausstandsbe- gehren gegenüber Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern nicht zustän- dig. Entsprechende Begehren sind bei der Beschwerdeinstanz des Kantons Basel- Stadt einzureichen (vgl. dazu auch bereits Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 19 69 vom 29. März 2019 E. 2). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Ausstandsbegehren, soweit der Beschwerdeführer die Absetzung sämtlicher Staatsanwälte der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und sämtlicher Generalstaatsanwälte des Kantons Bern beantragt. Der Beschwerdefüh- rer hat nicht im Einzelnen begründet, inwiefern gegen die weiteren, vorliegend nicht behandelten Staatsanwälte resp. Generalstaatsanwälte ein Ausstandsgrund vorlie- gen soll. Insoweit liegt keine rechtsgenügliche Begründung vor (vgl. dazu auch be- reits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 69 vom 29. März 2019 E. 2). Die Staatsanwaltschaft resp. Generalstaatsanwaltschaft kann nicht als Gan- ze abgelehnt werden. Vielmehr muss betreffend jede einzelne Person dargetan werden, weshalb betreffend diese ein Ausstandsgrund vorliegen soll. 3.3 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unab- hängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richter- lichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Bas- ler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafver- folgungsbehörde tätigen Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvorein- genommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder ande- ren Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafpro- zessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objek- tiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermis- sen und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zu- mindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Dem- nach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- 6 beistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Unter Art. 56 Bst. f StPO fällt auch die Mehrfachbefassung. So etwa wenn sich die Person, die mit demselben Fall in der gleichen Stellung schon einmal befasst war, in einem Mass festgelegt hat, dass das Verfahren bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 und 61 zu Art. 56 StPO). Eine in einer Strafbehörde tätige Person hat zudem in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 Bst. a StPO). Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Inter- essen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Erforderlich ist ein ableitbares, erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Be- ziehungsnähe zum Streitgegenstand (BOOG, a.a.O., N. 15 zu Art. 56 StPO). 3.4 Der Beschwerdeführer stützt sein Ausstandsgesuch auf Art. 56 Bst. a und f StPO und macht zusammengefasst geltend, von der Staatsanwaltschaft seien massive Verfahrensfehler getätigt worden. Die Unabhängigkeit sei nicht einmal ansatzweise gewährleistet. Im Gegenteil sei eine massive Feindseligkeit und Diskriminierung zu seinem Nachteil auszumachen. Da der Gesuchsgegner 1 nicht Rechtswissenschaft studiert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliche Verfahren ge- gen ihn inszeniert seien. Die Verfahren seien verjährt/verwirkt oder zu spät ange- zeigt worden. Gleichwohl seien die Eingaben der Gegenpartei berücksichtigt wor- den. Ein solches Handeln stelle eine Amtsanmassung, eine ungetreue Amtshand- lung, eine Urkundenfälschung etc. dar. Er werde ohne jegliche Rechtsgrundlage seit Jahren vom Gesuchsgegner 2 und seinen Befehlsempfängern in haltlose in- szenierte und konstruierte Verfahren gedrängt. Rechtsverletzungen, Verfahrens- mängel, Verfahrensfehler und die Verletzung seines rechtlichen Gehörs würden Standard unter der Federführung des Gesuchsgegners 2 darstellen. Seine prozes- sualen Grundrechte würden völlig ausgehebelt und die materielle Wahrheit, taugli- che Beweismittel und aufgerufene Zeugen unterdrückt. Die Strafprozessordnung werde missachtet und die verfahrensrechtlichen Garantien, die Rechtsweggarantie, das Willkürverbot, die Waffengleichheit und das rechtliche Gehör würden verletzt. Auch das Konfrontationsrecht sei ihm nicht gewährt worden. Der Gesuchsgegner 1 betreibe Selbstjustiz, indem er ihm in «verbrecherischer Weise» eine Sondereinheit «auf den Hals gehetzt» habe. Ein weiterer Ausstandsgrund stelle dar, dass dem Beschwerdeführer die qualifizierte Schlechtverteidigung F.________ aufgehalst worden sei. Des Weiteren sei die Strafanzeige gegen L.________ in unzulässiger Weise unterdrückt worden und die Verjährung betreffend die Anschuldigung von M.________ nicht bemerkt worden. Der Gesuchsgegner 3 nehme seine Aufsichts- pflichten nicht wahr. Dieser sei zudem zuvor mit dem Gesuchsgegner 1 als Bun- desanwalt tätig gewesen und aufgrund der Affäre Bankier N.________ abgesetzt worden. Mithin seien «unheilige Allianzen» zu seinem Nachteil geschmiedet wor- den. Der Gesuchsgegner 1 sei ferner bereits in derselben Sache befasst gewesen, weshalb auch aus diesem Grund ein Ausstandsgrund vorliege. Der Gesuchsgegner 1 habe sich an mehreren Stellen zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geäussert und die nachvollziehbaren Erklärungen als angebliche Schutzbehaup- tungen qualifiziert. Dadurch habe er sich eine fundierte Meinung gebildet. Der Ver- fahrensausgang erscheine nicht mehr offen, so dass eine unzulässige Mehrfachbe- fassung und Befangenheit vorliege. 7 3.5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat bereits mit Beschluss BK 19 69 vom 29. März 2019 ein Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Gesuchs- gegner 1-3 beurteilt und als unbegründet abgewiesen (vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 1B_224/2019 vom 4. Juli 2019). Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer mit neuerlichem Ausstandsgesuch nahezu dieselben Einwände vorbringt und nicht dartut, inwiefern sich an den Fest- stellungen der Beschwerdekammer in Strafsachen seither etwas geändert haben soll. Nach wie vor liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners 1 erwecken könnten. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr weiterhin im Wesentli- chen darauf, in pauschaler Weise die Verletzung von Verfahrensrechten zu rügen, ohne hierbei konkrete Verhaltensweisen, Unterlassungen oder Äusserungen des Gesuchsgegners 1 zu beschreiben. Dies reicht zur Begründung eines Ausstands- gesuchs nicht aus. Verfahrenshandlungen, seien sie nun richtig oder falsch, be- gründen als solche zudem keine Voreingenommenheit. Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Allfälli- ge besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel sind vorliegend nicht auszumachen. Ob die «Anschuldigung» des Gesuchsgegners 1 «haltlos» re- sp. die Vorwürfe von M.________ verjährt sind, wird die Strafuntersuchung zeigen. Jedenfalls kann derzeit nicht die Rede davon sein, dass der Gesuchsgegner 1 in willkürlicher Weise ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Der Gesuchsgegner 1 hat denn auch offensichtlich Rechtswissenschaften studiert (vgl. Art. 29 Abs. 1 GSOG). Wie bereits im Beschluss BK 19 68 vom 19. Februar 2019 E. 2.3 dargetan wurde, sind die Voraussetzungen für eine notwendige Vertei- digung gegeben. Eine gänzliche Absetzung des amtlichen Verteidigers fällt dem- nach ausser Betracht (vgl. auch E. 2.2 hiervor). Im Übrigen wurde Rechtsanwalt F.________ zwischenzeitlich aus dem Amt entlassen und Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. In- soweit kann mithin kein Ausstandsgrund ausgemacht werden. Ebenfalls bereits im Beschluss BK 19 68 vom 19. Februar 2019 E. 2.2 wurde dargetan, dass eine Be- gutachtung des Beschwerdeführers angezeigt erschien. Zu deren Anordnung war der Gesuchsgegner 1 als Verfahrensleiter befugt. Anhaltspunkte, dass der Ge- suchsgegner 1 dem Beschwerdeführer in unzulässiger Weise eine Sondereinheit «auf den Hals gehetzt» und ihn am 5. Dezember 2017 «illegal festgenommen» hat, liegen nicht vor. Ausstandgründe müssen zudem unverzüglich geltend gemacht. Dieses Erfordernis ist betreffend die Rügen hinsichtlich der Vorführung vom 5. De- zember 2017 nicht erfüllt (vgl. dazu bereits den Beschluss BK 19 69 E. 3.3). Schliesslich hat der Gesuchsgegner 1 auch nicht die Anzeige des Beschwerdefüh- rers gegen L.________ vom 20. Dezember 2018 «unterdrückt». Die Zuständigkeit für die Beurteilung dieser Anzeige fiel vielmehr der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu. Diese hat zwischenzeitlich am 13. Februar 2019 eine Nichtan- handnahmeverfügung erlassen (BM 18 54229; vgl. auch Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 19 111 vom 23. Mai 2019 und Urteil des Bundesge- richts 6B_805/2019 vom 9. Juli 2019). Handlungsweisen, welche auf eine offen- sichtliche Vorbefassung oder ein persönliches Interesse des Gesuchsgegners 1 8 hindeuten, sind nach wie vor nicht auszumachen und wurden auch vom Beschwer- deführer nicht beschrieben. Von einer unzulässigen Mehrfachbefassung kann des- halb ebenfalls nicht die Rede sein. Bezüglich des Austandsbegehrens betreffend den Gesuchsgegner 2 hielt die Be- schwerdekammer in Strafsachen bereits im Beschluss BK 19 69 vom 29. März 2019 fest, dass dieser in den hängigen Strafverfahren, in welchen der Beschwerde- führer als beschuldigte Person oder Privatkläger beteiligt ist, keine verfahrenslei- tende Funktion ausgeübt hat. Sämtliche Verfahren wurden vom Gesuchsgegner 1 als verfahrensleitendem Staatsanwalt geführt. Ebenso wenig wurden durch den Gesuchsgegner 2 verfahrensleitende Weisungen im Sinne von Art. 93 Abs. 3 GSOG an den Gesuchsgegner 1 erlassen (vgl. die Stellungnahme des Gesuchs- gegners 2 vom 25. Februar 2019 im Beschwerdeverfahren BK 19 69). Inwiefern heute ein Ausstandsgrund gegenüber dem Gesuchsgegner 2 vorliegen sollte, ist nicht auszumachen, zumal auch kein solcher gegen den Gesuchsgegner 1 vorliegt. Dasselbe gilt betreffend den Gesuchsgegner 3. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zwar die Oberaufsicht über die Regionalen Staatsanwaltschaften. Indem den Ge- suchsgegnern 1 und 2 aber offensichtlich kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, welches ein allfälliges Einschreiten des Gesuchsgegners 3 geboten hätte, kann insoweit von vornherein auch kein Ausstandsgrund gegenüber diesem aus- gemacht werden. Der Gesuchsgegner 3 ist in die vorliegenden Strafverfahren viel- mehr gar nicht erst involviert. Soweit der Beschwerdeführer abermals vorbringt, die Gesuchsgegner 1 und 3 seien früher als Bundesanwälte tätig gewesen und hätten «unheilige Allianzen» zu seinem Nachteil geschmiedet, handelt es sich hierbei um ein blosse Behauptung, welche weder weiter begründet noch hinreichend konkreti- siert wurde. Auch dieses Vorbringen vermag offensichtlich keinen Ausstandsgrund zu begründen. 3.6 Das Ausstandsgesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, und die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, insgesamt ausmachend CHF 2‘000.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 59 Abs. 4 StPO). Da kein Schriften- wechsel durchgeführt wurde, ist dem amtlichen Verteidiger kein zu entschädigen- der Aufwand entstanden. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerde- und des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf total CHF 2‘000.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer/Gesuchsteller auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer/Gesuchsteller persönlich (unter Beilage ei- ner Kopie der Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 vom 1. April 2020) - Fürsprecher B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (unter Beila- ge einer Kopie der Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 vom 1. April 2020) - dem Gesuchsgegner 1 (mit den Akten) - dem Gesuchsgegner 2 (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde/des Ausstandsgesuchs des Beschwerdeführers vom 14. März 2020 und der Stellung- nahme des Gesuchsgegners 1 vom 1. April 2020) - dem Gesuchsgegner 3 (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde/des Ausstandsgesuchs des Beschwerdeführers vom 14. März 2020 und der Stellung- nahme des Gesuchsgegners 1 vom 1. April 2020) - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 6. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10