2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Teilentschädigung wird mit den der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet, so dass ihr eine Entschädigung von CHF 400.00 ausgerichtet wird.