BSG 168.811). Berücksichtigt wird zum einen der Umstand, dass die angefochtene Verfügung und die darin enthaltenen Verweise auf Literatur, Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung sehr umfangreich waren. Die Redaktion der Beschwerde dürfte sich entsprechend aufwändig gestaltet haben. Andererseits hatte sich Rechtsanwalt C.________ in zwei parallel laufenden Verfahren (BK 20 10 + 11 und 20 12) zweimal mit der gleichen Sache zu befassen, was den Aufwand für den einzelnen Fall im Verhältnis herabsetzt. Alles in allem erachtet die Beschwerdekammer daher eine Teilentschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für ange-