13. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Rechtsanwalt C.________ hat weder eine Honorarnote eingereicht, noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt. Praxisgemäss legt die Beschwerdekammer die Entschädigung daher nach richterlichem Ermessen fest. Sie stützt sich dabei auf Art. 17 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811).