12. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptantrag nicht durchgedrungen. Dagegen wurde ihr Eventualbegehren vollumfänglich gutgeheissen, womit sie zur Hälfte obsiegt. Folglich werden ihr die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00, ausmachend CHF 600.00, zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.