Hingegen ist der Beschwerdeführerin das Recht zu gewähren, als Rechtsnachfolgerin nach Art. 121 Abs. 1 StPO ins Verfahren einzutreten und sich als Strafklägerin daran zu beteiligen. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet und ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin wird als Privatklägerin im Strafpunkt zur Teilnahme am Verfahren zugelassen.