Die der Beschwerdeführerin allenfalls zustehenden Haftungsansprüche sind unbestrittenermassen öffentlich-rechtlicher Natur und damit vom Adhäsionsprozess ausgenommen. Ein Anspruch, sich als Straf- und Zivilklägerin am Verfahren zu beteiligen, steht ihr auch aufgrund des völker- und verfassungsrechtlich normierten Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV) nicht zu. Demzufolge ist ihre Beschwerde, soweit sie beantragt, als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zugelassen zu werden, abzuweisen. Hingegen ist der Beschwerdeführerin das Recht zu gewähren, als Rechtsnachfolgerin nach Art.