12 nächsten gesetzlichen Erben und kann somit die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO übernehmen. Ein ausdrücklicher Verzicht von D.________ sel. auf Geltendmachung seiner Rechte im Strafverfahren liegt nicht vor. Demnach ist die Beschwerdeführerin als seine nächste Erbin berechtigt, sich als Privatklägerin, beschränkt auf den Strafpunkt, am Verfahren zu beteiligen.