121 Abs. 1 StPO verhält, kann vorliegend offen gelassen werden. Wie bereits gesehen, verfügt die Beschwerdeführerin höchstens über Staatshaftungsansprüche, die vom Adhäsionsprozess in jedem Fall ausgeklammert sind. Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung ist gefestigt und eindeutig. Der Ausschluss gilt unabhängig davon, ob die Staatshaftungsansprüche dem Opfer selbst oder seinen Angehörigen zustehen. Sie können also nicht auf dem Weg der Rechtsnachfolge wieder in das Adhäsionsverfahren eingebracht werden.