Denn theoretisch kann sich jede Ermittlungshandlung, welche zur Ent- oder Belastung des Beschuldigten beiträgt, auf die Beurteilung von Haftungsforderungen des Geschädigten auswirken. Der (Dritt-)Schuldner dieser Forderung hat ein direktes Interesse daran, wie die Beurteilung der Forderung ausfällt. Dadurch werden im Umkehrschluss wiederum Verfahrensrechte begründet, die zur Wahrung dieser Interessen erforderlich sind (Art. 105 Abs. 2 StPO).