8. 8.1 Der Ausschluss von Geschädigten mit öffentlich-rechtlichen Forderungen vom Adhäsionsverfahren mag für die Betroffenen mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot nur schwer nachvollziehbar sein (vgl. die Kritik an dieser Praxis von THOMMEN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 39 f. zu Art. 81 BGG; SCHODER, Geschädigte, Opfer und Angehörige mit Staatshaftungsansprüchen, in: