Ausserdem bildeten, soweit vorliegend relevant, einzig prozessuale Fragen Gegenstand der Revision. An der Natur des Haftungsanspruchs ändert sich nichts. Die Haftungsansprüche gegen Listenspitäler stellen also nach wie vor Staatshaftungsansprüche dar. Hierzu ist die höchstrichterliche Rechtsprechung klar: Staatshaftungsansprüche stellen keine zivilrechtlichen Forderungen dar, die im Adhäsionsprozess durchgesetzt werden können. Hinzu kommt, dass Adhäsionsansprüche von Bundesrechts wegen nur gegen die beschuldigte Person erhoben werden können. Dem Kanton fehlt es an der Kompetenz, in diesem Bereich abweichende Regelungen zu treffen.