Es wäre entgegen dem gesetzgeberischen Willen, wenn nun bei der adhäsionsweisen Zivilklage, welche ihrerseits ja ebenfalls eine Erleichterung für das Opfer bei der Verfolgung seiner Haftpflichtansprüche beabsichtige, anders verfahren würde. 7.3 Diese Argumentation hat auf den ersten Blick etwas für sich, zumal die in Frage stehenden Staatshaftungsansprüche nach der Gesetzesänderung sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht weitgehend nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind.