7. 7.1 Es fragt sich, ob aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung von Staatshaftungsansprüchen im Kanton Bern eine Ausnahme von diesem Grundsatz angezeigt ist. Seit 1. Februar 2019 enthält das PG nämlich eine Bestimmung, wonach Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen die im Kanton gelegenen Listenspitäler durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen sind (Art. 104a Abs. 3 PG). Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Gleiches ergibt sich aus dem neuen Art. 117 des Spitalversorgungsgesetzes (SpVG; BSG 812.11).